Statuten

Verein Historisches Druckkammerlabor Universitätsspital Zürich (DKL-USZ)

Artikel 1 Name und Zweck des Vereins

1.1

 Unter dem Namen «Verein Historisches Druckkammerlabor am Universitätsspital Zürich (DKL-USZ)» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Horgen/Schweiz

 

1.2

Der Verein bezweckt die Erhaltung des historischen Druckkammerlabors am Universitätsspital Zürich in seiner Substanz, betriebsfähig oder museal am aktuellen Standort oder an einem anderen dafür geeigneten Aufstellungsort. Sollte die Struktur indes nicht erhalten werden können, so bezweckt der Verein die bestmögliche Dokumentation der Geschichte und der Technik des Druckkammersystems z.B. als virtuelles 3-D-Modell.

 

1.3

Der Verein hat zudem auch den Aufbau von nationalen und internationalen Netzwerken mit anderen Vereinen, Interessengruppen und Privatpersonen zum Ziel, sofern diese dem Vereinszweck dienlich sein können.

 

1.4

Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral und verfolgt kein Gewinnstreben.

 

Artikel 2 Finanzen

2.1

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

2.2

Die Vereinsmitglieder bezahlen jeweils zu Beginn eines Jahres einen Mitgliederbeitrag, welcher vorab von der Vereinsversammlung beschlossen wird, jedoch mindestens in der Höhe von CHF 20.-- pro Jahr. Höhere Beiträge sind jederzeit willkommen und dürfen freiwillig entrichtet werden. 

 

2.3

Beiträge von Gönnern müssen zu 100% den vom Verein unterstützten Projekten zufliessen. Gönner mit Beiträgen von mehr als CHF 200.-- pro Jahr, welche nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sein möchten, werden auf deren Wunsch hin auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht 

 

Artikel 3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche schriftlich den Willen erklärt hat, Vereinsmitglied zu sein und den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen zu wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3.2

Austrittsgesuche von Mitgliedern können jederzeit gestellt werden. Sie werden anlässlich der darauffolgenden Vorstandssitzung behandelt. Bis zu dieser Vorstandsitzung gilt das austrittswillige Mitglied als Vereinsmitglied. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung, einen allfälligen, von der Vereinsversammlung zu bestimmenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Vorstand kann jedoch nach seinem Ermessen einem Vereinsmitglied den Jahresbeitrag erlassen, wenn ein Vereinsmitglied den Austritt während der ersten Hälfte des Geschäftsjahres schriftlich erklärt hat.

 

3.3

Der Ausschluss von einem Mitglied kann vom Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn sich dieses eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder dem Ansehen und der Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss erfolgt nach einer Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.

 

Artikel 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

A)

Die Vereinsversammlung

 

B)

Der Vorstand

 

C)

Die Revisionsstelle

 

Artikel 5 Die Vereinsversammlung

5.1

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen werden.

 

5.2

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

 

5.3

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangen.

 

5.4

An der Vereinsversammlung sind alle Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme stimmberechtigt.

 

5.5

 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen (auf Wunsch des Mitgliedes auch per E-Mail). Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen.

 

5.6

Die Vereinsversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet.

 

5.7

Der Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vereinsvorstandes und
      allfälliger Kommissionen

c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung an den Vereinsvorstand

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle

g) Bestimmung des Präsidenten

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen

i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

5.8

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

 

5.9

Bei allen Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

5.10

Statutenänderungen können beschlossen werden, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dafür ausspricht. Soll der Zweck geändert werden, so müssen sich 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder dafür aussprechen. Statutenänderungsanträge sind vom Vorstand zusammen mit der Einladung zur Vereinsversammlung zuzustellen.

 

Artikel 6 Der Vorstand

6.1

Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern oder, sofern das Vereinsmitglied eine juristische Person ist, aus Vertretern dieses Vereinsmitglieds. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Aufgaben und die Zeichnungsberechtigungen des Vorstandes werden intern auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt. Die Ernennung der Mitglieder des Vorstandes für die ersten 3 Vereinsjahre fällt in die Kompetenz der Gründer. Ergänzungen des Vorstandes sind jedoch schon während der ersten 3 Vereinsjahre möglich.

 

6.2

Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf 3 Jahre gewählt. Die neu gewählten Vorstandsmitglieder haben  die Annahme ihrer Wahl mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit rein ehrenamtlich aus. Ausgewiesene, notwendige Spesen wie Porto, Kopien und Telefonkosten werden ihnen ersetzt. Der Auslagenersatz von weiteren Spesen muss vom Vereinsvorstand ansonsten im Voraus genehmigt sein.

 

6.3

In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Vereinsversammlungsbeschlüsse und für die Einhaltung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann Kommissionen bilden und hierfür auch Nicht-Vorstandsmitglieder und Nicht-Vereinsmitglieder beiziehen. In die Kompetenz des Vorstandes fällt insbesondere die Entscheidungsbefugnis, welche konkreten Projekte mit welchen Beträgen zu unterstützen sind. Sämtliche Vereinsmitglieder können dem Vorstand aber jederzeit eigene Vorschläge machen.

 

6.4

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung auf Einladung des Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit besitzt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

6.5

Mit Ausnahme des Präsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand selber ersetzt werden.

 

Artikel 7 Revisionsstelle

7.1

Die Revisionsstelle wird auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Vereinsversammlung gewählt. Bei der Revisionsstelle handelt es sich in der Regel um zwei natürliche Personen, welche Vereinsmitglieder sind.

 

7.2

Die Revisionsstelle erledigt ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die Mitglieder der Revisionsstelle gelten dann als gewählt, wenn sie gegenüber der sie wählenden Vereinsversammlung entweder mündlich oder schriftlich die Annahme ihrer Wahl erklärt haben.

 

7.3

Die Revisionsstelle berichtet zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Der Bericht nennt die Personen, welche die Revision geleitet haben. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Vereinsversammlung über die Jahresrechnung nicht Beschluss fassen.

 

Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen

8.1

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Erstmals am 31. Dezember 2016.

 

5. September 2016